Satzung & Kassenordnung

Foto „green“ (434298) von aitoff @ Pixabay
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Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Stadtverband Oldenburg

§ 1 Name und Sitz

Die Organisation ist ein Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie hat ihren Sitz in der Stadt Oldenburg und führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Stadtverband Oldenburg. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den jeweils gültigen Gebietsstand der kreisfreien Stadt Oldenburg.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den Grundsätzen und Zielen der Partei bekennt. Die Mitgliedschaft in sowie die Kandidatur für eine andere politische Partei oder Wählergemeinschaft ist mit einer Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unvereinbar.

(2) In der Bundesrepublik Deutschland wohnende Ausländer*innen sowie Staatenlose können Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden.

(3) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (Antrag) beim Kreisverband. Über die Annahme entscheidet der Vorstand in angemessener Frist, jedoch nicht länger als acht Wochen. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung durch den Vorstand; im Falle einer Ablehnung ist dies Bewerber*innen schriftlich zu begründen.

(4) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages können Bewerber*innen bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Weitere Berufungsinstanz ist das Landesschiedsgericht.

§ 3 Rechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied hat das Recht,

  1. an der politischen Willensbildung der Partei, zum Beispiel: Aussprachen, Anträge, Abstimmungen, Aktionen und Wahlen mitzuwirken;
  2. an Parteitagen teilzunehmen;
  3. im Rahmen der Gesetze und der Satzung an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken und
  4. sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben, sobald es das gesetzlich vorgeschriebene Alter erreicht hat;
  5. innerhalb der Partei das aktive und passive Wahl recht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

  1. die Grundsätze der Partei zu vertreten und sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen.
  2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen;
  3. den Beitrag pünktlich zu entrichten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich beim Kreisverband zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann vom Kreisverband ausgeschlossen werden, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate im Rückstand ist und auch nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monates zahlt. Über den Ausschluss entscheidet in diesem Fall der Vorstand. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat, ist durch das Landesschiedsgericht Niedersachsen zu beschließen. Ungeachtet der Bestimmungen der Landesschiedsgerichtsordnung ist der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes in der Mitgliederversammlung zu behandeln. Diese leitet ihr Votum dem Landesschiedsgericht zur Entscheidung zu.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Stadtverbandes. Sie beschließt insbesondere über:

  • die politischen Grundsatzentscheidungen und Programme des Stadtverbandes sowie gegebenenfalls Bündnisse oder Koalitionen auf Ratsebene
  • die ihr vorgelegten Anträge
  • die Haushaltspläne des Stadtverbandes
  • die Wahl des Vorstandes und erforderliche Nachwahlen
  • die Wahl der Rechnungsprüfer*innen
  • die Entlastung des Vorstandes, auch in Finanzfragen, nach Kenntnisnahme der jährlichen Rechenschaftsberichte
  • die Wahl der Delegierten für Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen
  • die Nominierung von Kandidat*innen für die Wahl in das Europäische Parlament, den Bundestag, den Landtag und den Stadtrat entsprechend den Wahlgesetzen

(2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens viermal im Jahr. Die Jahreshaupt-Mitgliederversammlung sollte im ersten Quartal eines Jahres einberufen werden. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich mit mindestens einer Wochen Frist unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen. Auf schriftlichen Wunsch erhalten Mitglieder die Einladung per E-Mail.

(3) Beschlussanträge zu Themen, die nicht Gegenstand der Tagesordnung der einberufenen Mitgliederversammlung sind, sind schriftlich oder per Email an den Vorstand spätestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung zu senden und vom Vorstand per Email, Eintrag auf der Homepage und mittels Pressemitteilung an die Mitglieder bekannt zu geben. Davon ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, deren Dringlichkeit von der jeweiligen Mitgliederversammlung festgestellt werden muss.

(4) Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 1/10 der Mitglieder einberufen werden. Dazu ist vom Vorstand möglichst umgehend, spätestens aber innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit einer Einladungsfrist gemäß Absatz 2, einzuladen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 5 Prozent der Mitglieder, mindestens aber 12 Mitgliedern beschlussfähig. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist die nächste Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf und auf den Ersatztermin ist bei jeder Einladung hinzuweisen. Die Einladung zur Ersatzversammlung kann zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgen, sie kann jedoch nicht am gleichen Tag einberufen werden wie die ursprünglich vorgesehene Mitgliederversammlung. Wird eine Ersatzversammlung tatsächlich erforderlich, sind die Mitglieder per E-Mail und Bekanntgabe auf der Homepage zu informieren.

(6) Anträge zur Mitgliederversammlung können von Einzelmitgliedern, vom Vorstand und der Grünen Jugend eingebracht werden. Über jede Mitgliederversammlung des Stadtverbandes ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Die Protokolle können jederzeit in der Geschäftsstelle eingesehen werden.

(7) Alle Mitgliederversammlungen sind öffentlich, es sei denn, es liegt ein gegenteiliger Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung vor.

§ 6 Parität

Alle Parteiämter, Funktionen sowie Vorschlagslisten zu Wahlen werden nach Möglichkeit paritätisch mit Frauen und Männern besetzt. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Mehrheit der Frauen der Wahlversammlung hat diesbezüglich ein Vetorecht.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht grundsätzlich aus fünf Mitgliedern, wobei ein Mitglied Kassierer*in ist; alle sind gleichberechtigt. Sollten nicht alle Vorstandsposten per Wahl besetzt werden können, so kann die Wahlversammlung mit satzungsändernder Mehrheit beschließen, die Zahl der Mitglieder des Vorstandes bis auf mindestens drei zu reduzieren. In diesem Falle sind bis zur nächsten Vorstandswahl Nachwahlen anzustreben. Die Bestimmung weiterer Mitglieder mit oder ohne gesonderten Geschäftsbereich ist möglich.

(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie endet für alle Mitglieder – auch für nachgewählte – mit der entsprechenden Jahreshauptversammlung. Die Wiederwahl ist möglich.

(3) Mandatsträger*innen in Volksvertretungen können nicht in den Vorstand gewählt werden, es sei denn, die beschlussfähige Mitgliederversammlung beschließt mit satzungsändernder Mehrheit eine Ausnahme für die anstehende Vorstandswahl. Werden Personen aus dem im letzten Satz angeführten Personenkreis in den Vorstand gewählt, dürfen sie nur weniger als die Hälfte der insgesamt gewählten Vorstandsmitglieder stellen. Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.

(4) Der Vorstand bzw. einzelne Mitglieder des Vorstandes sind jederzeit abwählbar. Für die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes oder des Vorstandes ist es erforderlich, dass 1/10 der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen und eine Begründung ihres Vorgehens vorlegen. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. Der Antrag auf Abwahl ist angenommen, wenn in der beschlussfähigen Mitgliederversammlung die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder für ihn stimmt.

(5) Endet die Amtszeit des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder, so bleibt dieser bzw. bleiben diese so lange im Amt, bis eine Nachfolge gewählt ist.

(6) Der Vorstand leitet den Stadtverband und führt dessen Geschäfte nach Satzung und Gesetz. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(7) Jedes der Vorstandsmitglieder ist im Außenverhältnis in allen den Kreisverband betreffenden Angelegenheiten alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis obliegt die Geschäftsführung den Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich.

(8) Beschlüsse sind mit der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zu treffen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eine virtuelle Sitzung des Vorstandes oder die Zuschaltung einzelner Mitglieder via Telefon und/oder Video ist zulässig. Zugeschaltete Vorstandsmitglieder stehen anwesenden hinsichtlich Beschlussabgabe und Stimmabgabe gleich. Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse auch auf elektronische Weise gefasst werden. Elektronisch gefasste Beschlüsse sind in der nächsten Vorstandssitzung zu protokollieren..

(9) Alle Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich.

§ 8 Grüne Jugend

(1) Die Grüne Jugend Oldenburg ist eine angegliederte Organisation des Stadtverbandes Oldenburg von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(2) Die Grüne Jugend hat das Recht, inhaltlich eigenständige Positionen nach außen zu vertreten, soweit sie den Grundkonsens der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht widersprechen.

(3) Alle Beteiligten sind gehalten, Schaden am gemeinsamen Anliegen auch im Dissensfall zu vermeiden.

§ 9 Wahlverfahren

(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Über den Widerspruch kann mit einfacher Mehrheit entschieden werden.

(2) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.

(3) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden.

§ 10 Beitrags- und Kassenordnung

Finanz- und Beitragsangelegenheiten des Kreisverbandes werden in einer gesonderten Beitrags- und Kassenordnung geregelt. Die Beitrags- und Kassenordnung ist Bestandteil der Satzung.

§ 11 Satzungsänderung

Satzungsänderungen erfolgen mit einer Mehrheit von 2/3 der auf der beschlussfähigen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

§ 12 Sonstiges

Für die Regelung weiterer, hier nicht behandelter Fragen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Vereins- und Parteiengesetzes, der Satzung des Landes- bzw. des Bundesverbandes sinngemäß.

§ 13 Inkraftreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung des Stadtverbandes Oldenburg mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die bisher gültige Satzung tritt damit außer Kraft.

Verabschiedet und in Kraft getreten auf der Jahreshauptversammlung am 12. März 2018


Kassenordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Stadtverband Oldenburg

Die Beitrags- und Kassenordnung ist Bestandteil der Satzung.

§ 1 Grundsätze

(1) Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der von übergeordneten Parteigliederungen getroffenen Beschlüsse ist der Kreisverband berechtigt, seine Finanz- und Beitragsangelegenheiten selbständig zu regeln.

(2) Der Kreisverband finanziert seine Arbeit durch Mitgliedsbeiträge, MandatsträgerInnenabgaben, Spenden, Zuweisungen von übergeordneten Parteigliederungen und sonstige Einnahmen.

§ 2 Beiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 1 Prozent des Nettoeinkommens, mindestens jedoch 6 Euro monatlich. Für Erwerbslose, Auszubildende, Studentinnen und Studenten beträgt der Mindestbeitrag 3 Euro monatlich. Der Mindestbeitrag für Schülerinnen und Schüler beträgt 1,50 Euro monatlich. Der Vorstand kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von dieser Regelung beschließen.

(2) Die Beiträge sind monatlich fällig. Darüber hinaus können viertel-, halb- und ganzjährige Beitragszahlungen mit dem Vorstand vereinbart werden; sie sind jeweils in der ersten Hälfte des jeweiligen Zeitraums fällig.

§ 3 Spenden, MandatsträgerInnenabgaben

(1) Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden anzunehmen, soweit die Annahme nicht durch das Parteiengesetz ausgeschlossen ist.

(2) Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger auf kommunaler Ebene leisten MandatsträgerInnenabgaben, wenn sie besondere Vergütungen z. B. als FraktionsvorsitzendeR, und/oder Aufsichtsratsmitglieder oder ähnliches erhalten. Die MandatsträgerInnenabgaben betragen 70 Prozent der gezahlten Sondervergütung bzw. Aufwandsentschädigung. Der Vorstand kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von dieser Regelung beschließen. Auf Sitzungsgelder für Rats- und Ausschusssitzungen sind keine Abgaben zu leisten.

§ 4 Aufgaben der Kassiererin oder des Kassierers, Rechenschaftsbericht

(1) Der Kreisverband wählt eine Kassiererin oder einen Kassierer, die oder der insbesondere verantwortlich ist für die Erstellung des Kassenbuchs und der Buchführung sowie die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichts nach dem Parteiengesetz.

(2) Des weiteren ist die Kassiererin oder der Kassierer zuständig für den jährlichen Finanzbericht für die Mitgliederversammlung, die Erstellung eines Haushaltsplan-Entwurfs sowie die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung. Haushaltsplan-Entwurf und mittelfristige Finanzplanung sind der Mitgliederversammlung zu Beginn des Haushaltsjahres zur Beschlussfassung vorzulegen.

(3) Der Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes wird vor Abgabe an den Landesverband im Kreisvorstand beraten. Die/der KreiskassiererIn versichert mit ihrer/seiner Unterschrift, dass die Angaben in dem Rechenschaftsbericht nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben der/dem KreiskassiererIn muss ein weiteres Vorstandsmitglied den Rechenschaftsbericht bestätigen.

§ 5 Haushaltsplan

(1) Die Mitgliederversammlung kann sich die Beschlussfassung über einzelne Ansätze im Haushaltsplan vorbehalten

(2) Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen der im Haushaltsplan bestimmten Beträge zu tätigen.

(3) Eine beschlossene Ausgabe muss durch einen entsprechenden Haushaltsansatz auch möglich sein. Finanzwirksame Beschlüsse, zu deren Durchführung kein entsprechender Haushaltsansatz vorhanden ist, können durch Umwidmung anderer Etattitel ausgeführt werden. Die Umwidmung bedarf der Zustimmung des Vorstands.

(4) Ist absehbar, dass der Haushaltsplan trotz Umwidmung einzelner Haushaltstitel nicht ausreicht, so hat die Kassiererin oder der Kassierer unverzüglich einen Nachtragshaushaltsentwurf vorzulegen. Bis zu dessen Verabschiedung gelten die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung. Insbesondere ist die Kassiererin oder der Kassierer berechtigt, Ausgaben für den laufenden Geschäftsbetrieb sowie unabweisbare Ausgaben im Rahmen der im Haushaltsplan bestimmten Beträge zu tätigen.

§ 6 Buchführung, Rechnungsunterlagen

(1) Die Aufzeichnungen und Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben des Kreisverbandes müssen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Kassenführung entsprechen.

(2) Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Rechnungsjahres.

§ 7 Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich eine oder einen von 2 Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern mit einer Amtszeit von zwei Jahren. Ihre Aufgabe besteht darin, jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Angemessenheit der Ausgaben und die Rechtmäßigkeit (u. a. Übereinstimmung mit Beschlüssen) von Einnahmen und Ausgaben zu prüfen.

(2) Die Rechnungsprüferinnen und -prüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung und stellen ggf. den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Rechnungsperiode.

§ 8 Haftung

Begeht ein Vorstandsmitglied Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, indem es z.B.

  • der Rechenschaftspflicht nicht genügt,
  • rechtswidrig Spenden annimmt,
  • Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet es für den hierdurch entstehenden Schaden.

§ 9 Sonstiges

Für die Regelung weiterer, hier nicht behandelter Fragen gelten die Bestimmungen der Beitrags- und Kassenordnung des Landesverbandes (insbesondere hinsichtlich der Kostenerstattungsordnung) bzw. die einschlägigen Regelungen des Vereins- und Parteiengesetzes sinngemäß.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung des Kreisverbandes in Kraft. Die bisher gültige Satzung tritt damit außer Kraft.

Verabschiedet und in Kraft getreten auf der Mitgliederversammlung am 19. September 2022