Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Stadtverband Oldenburg
§ 1 Name und Sitz
Die Organisation ist ein Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie hat ihren Sitz in der Stadt Oldenburg und führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Stadtverband Oldenburg. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den jeweils gültigen Gebietsstand der kreisfreien Stadt Oldenburg.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den Grundsätzen und Zielen der Partei bekennt. Die Mitgliedschaft in sowie die Kandidatur für eine andere politische Partei oder Wählergemeinschaft ist mit einer Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unvereinbar.
(2) In der Bundesrepublik Deutschland wohnende Ausländer*innen sowie Staatenlose können Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden.
(3) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (Antrag) beim Stadtverband. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
(4) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, können Bewerber*innen bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Weitere Berufungsinstanz ist das Landesschiedsgericht. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
§ 3 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,
- an der politischen Willensbildung der Partei, zum Beispiel: Aussprachen, Anträge, Abstimmungen, Aktionen und Wahlen mitzuwirken;
- an Parteitagen teilzunehmen;
- im Rahmen der Gesetze und der Satzung an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken und
- sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind;
- innerhalb der Partei das aktive und passive Wahlrecht auszuüben;
- sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
- die Grundsätze der Partei zu vertreten und sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen;
- die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen;
- den Beitrag pünktlich zu entrichten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich beim Stadtverband zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann vom Stadtverband ausgeschlossen werden, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate im Rückstand ist und auch nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats zahlt. Über den Ausschluss entscheidet in diesem Fall der Vorstand. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat, ist durch das Landesschiedsgericht Niedersachsen zu beschließen. Ungeachtet der Bestimmungen der Landesschiedsgerichtsordnung ist der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes in der Mitgliederversammlung zu behandeln. Diese leitet ihr Votum dem Landesschiedsgericht zur Entscheidung zu.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Stadtverbandes. Sie beschließt insbesondere über:
- die politischen Grundsatzentscheidungen und Programme des Stadtverbandes sowie gegebenenfalls Bündnisse oder Koalitionen auf Ratsebene
- die ihr vorgelegten Anträge
- die Haushaltspläne des Stadtverbandes
- die Wahl des Vorstandes und erforderliche Nachwahlen
- die Wahl der frauenpolitischen Sprecherin
- die Wahl der oder des vielfaltspolitischen Sprecher*in
- die Wahl der Rechnungsprüfer*innen
- die Entlastung des Vorstandes, auch in Finanzfragen, nach Kenntnisnahme der jährlichen Rechenschaftsberichte
- die Wahl der Delegierten für Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen
- die Nominierung von Kandidat*innen für die Wahl in das Europäische Parlament, den Bundestag, den Landtag und den Stadtrat entsprechend den Wahlgesetzen.
(2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens viermal im Jahr. Die Jahreshauptversammlung mit Kassenbericht, Finanzplanung, Rechenschaftsbericht und ggf. Vorstandswahlen soll im ersten Quartal eines Jahres einberufen werden. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich mit mindestens einer Woche Frist unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen. Die Einladung erfolgt in der Regel per E-Mail und auf Wunsch per Post.
(3) Beschlussanträge zu Themen, die nicht Gegenstand der Tagesordnung der einberufenen Mitgliederversammlung sind, sind schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand spätestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung zu senden und vom Vorstand per E-Mail an die Mitglieder bekannt zu geben. Davon ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, deren Dringlichkeit von der jeweiligen Mitgliederversammlung festgestellt werden muss.
(4) Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 1/10 der Mitglieder einberufen werden. Dazu ist vom Vorstand möglichst umgehend, spätestens aber innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit einer Einladungsfrist gemäß Absatz 2, einzuladen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 5 Prozent der Mitglieder und mindestens 12 Mitgliedern beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine erneut einzuberufende Mitgliederversammlung mit denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig. Darauf und auf den Ersatztermin ist bei jeder Einladung hinzuweisen. Die Einladung zur Ersatzversammlung kann zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgen, sie kann jedoch nicht am gleichen Tag abgehalten werden wie die ursprünglich vorgesehene Mitgliederversammlung. Wird eine Ersatzversammlung tatsächlich erforderlich, sind die Mitglieder vorab per E-Mail zu informieren.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung können von Einzelmitgliedern, vom Vorstand und der Grünen Jugend eingebracht werden. Über jede Mitgliederversammlung des Stadtverbandes ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Die Protokolle werden den Mitgliedern innerhalb von sieben Tagen per Mail sowie im Grünen Netz zur Verfügung gestellt und können in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
(7) Alle Mitgliederversammlungen sind öffentlich, es sei denn, es liegt ein gegenteiliger Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung vor.
§ 6 Beschlussfassung
(1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Stadtverbandes.
(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (satzungsändernde Mehrheit) erforderlich. Eine geheime Abstimmung wird durchgeführt auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 7 Parität
(1) Alle Parteiämter, Funktionen sowie Vorschlagslisten zu Wahlen werden nach Möglichkeit mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt. Von dem Begriff „Frau“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Mehrheit der Frauen der Wahlversammlung hat diesbezüglich ein Vetorecht.
(2) Es gilt das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht grundsätzlich aus fünf Mitgliedern, wobei ein Mitglied Kassierer*in ist; alle sind gleichberechtigt. Sollten nicht alle Vorstandsposten per Wahl besetzt werden können, so kann die Wahlversammlung mit satzungsändernder Mehrheit beschließen, die Zahl der Mitglieder des Vorstandes bis auf mindestens drei zu reduzieren. In diesem Falle sind bis zur nächsten Vorstandswahl Nachwahlen anzustreben. Die Bestimmung weiterer Mitglieder ist möglich.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt unmittelbar mit seiner Wahl und beträgt zwei Jahre. Sie endet für alle Mitglieder – auch für nachgewählte – mit der Wahl eines neuen Vorstandes auf der entsprechenden Jahreshauptversammlung. Die Wiederwahl ist möglich.
(3) Mandatsträger*innen in Volksvertretungen können nicht in den Vorstand gewählt werden, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit satzungsändernder Mehrheit eine Ausnahme für die anstehende Vorstandswahl. Werden Personen aus dem im letzten Satz angeführten Personenkreis in den Vorstand gewählt, dürfen sie nur weniger als die Hälfte der insgesamt gewählten Vorstandsmitglieder stellen. Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Stadtverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.
(4) Der Vorstand bzw. einzelne Mitglieder des Vorstandes sind jederzeit abwählbar. Der Antrag auf Abwahl ist angenommen, wenn die Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit für den Antrag stimmt. Wird ein Vorstandsmitglied abgewählt, so soll alsbald ein neues Vorstandsmitglied nachgewählt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils ein Mitglied des Vorstandes als frauenpolitische Sprecherin und als vielfaltspolitische*n Sprecher*in. Alternativ kann von der Mitgliederversammlung auch aus der Mitgliedschaft heraus eine frauenpolitische Beauftragte und eine oder ein vielfaltspolitische*r Beauftragte*r gewählt werden. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 sind auf die frauenpolitische Sprecherin/ frauenpolitische Beauftragte und die oder den vielfaltspolitische*n Sprecher*in/vielfaltspolitische*n Beauftragte*n entsprechend anwendbar.
(6) Der Vorstand leitet den Stadtverband und führt dessen Geschäfte nach Satzung und Gesetz. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(7) Jedes Vorstandsmitglied ist im Außenverhältnis in allen den Stadtverband betreffenden Angelegenheiten alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis obliegt die Geschäftsführung den Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich.
(8) Beschlüsse sind mit der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zu treffen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Eine virtuelle Sitzung des Vorstandes oder die Zuschaltung einzelner Mitglieder via Telefon und/oder Video ist zulässig. Zugeschaltete Vorstandsmitglieder stehen anwesenden hinsichtlich Beschlussabgabe und Stimmabgabe gleich. Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse auch auf elektronische Weise gefasst werden. Elektronisch gefasste Beschlüsse sind in der nächsten Vorstandssitzung zu protokollieren.
(9) Alle Vorstandssitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich.
§ 9 Grüne Jugend
(1) Die Grüne Jugend Oldenburg ist eine angegliederte Organisation des Stadtverbandes Oldenburg von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Die Grüne Jugend hat das Recht, inhaltlich eigenständige Positionen nach außen zu vertreten, soweit sie dem Grundkonsens der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht widersprechen.
§ 10 Wahlverfahren
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Über den Widerspruch kann mit einfacher Mehrheit entschieden werden.
(2) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Für den zweiten Wahlgang werden nur Kandidat*innen zugelassen, die im ersten Wahlgang mindestens 10 Prozent der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.
(3) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden.
§ 11 Beitrags- und Kassenordnung
Finanz- und Beitragsangelegenheiten des Stadtverbandes werden in einer gesonderten Beitrags- und Kassenordnung geregelt. Die Beitrags- und Kassenordnung ist Bestandteil der Satzung.
§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführung von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.
(2) Die Satzung tritt am Tag nach der Mitgliederversammlung in Kraft, die sie beschlossen hat. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Verabschiedet und in Kraft getreten auf der Mitgliederversammlung am 20. April 2026
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Kassenordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Stadtverband Oldenburg
Die Beitrags- und Kassenordnung ist Bestandteil der Satzung.
§ 1 Grundsätze
(1) Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der von übergeordneten Parteigliederungen getroffenen Beschlüsse ist der Stadtverband berechtigt, seine Finanz- und Beitragsangelegenheiten selbständig zu regeln.
(2) Der Stadtverband finanziert seine Arbeit durch Mitgliedsbeiträge, Mandatsbeiträge, Spenden, Zuweisungen von übergeordneten Parteigliederungen, Zuschüsse und sonstige Einnahmen.
§ 2 Beiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 1 Prozent des Nettoeinkommens, jedoch nicht weniger als 6 Euro monatlich. Der Vorstand kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von dieser Regelung beschließen.
(2) Für Erwerbslose, Auszubildende und Studierende beträgt der Mindestbeitrag 3 Euro monatlich. Der Mindestbeitrag für Schüler*innen beträgt 1,50 Euro monatlich. Auf Verlangen des Vorstandes muss ein Nachweis für den Grund der Beitragsermäßigung vorgelegt werden. Wird kein Nachweis erbracht, bestimmt sich der Mitgliedsbeitrag nach Absatz 1. Der Nachweis des Fortbestehens einer Beitragsermäßigung für ein Mitglied soll im Regelfall alle fünf Jahre angefordert werden.
(3) Die Beiträge sind monatlich fällig. Darüber hinaus können viertel-, halb- und ganzjährige Beitragszahlungen mit dem Vorstand vereinbart werden; sie sind jeweils in der ersten Hälfte des jeweiligen Zeitraums fällig.
§ 3 Spenden
Der Stadtverband ist berechtigt, Spenden anzunehmen, soweit die Annahme nicht durch das Parteiengesetz ausgeschlossen ist.
§ 4 Mandatsbeiträge
(1) Mandats- und Amtsträger*innen, Wahlbeamt*innen und vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen verpflichtend Mandatsbeiträge an die entsendende Gliederung.
(2) Amts- und Mandatsträger*innen auf kommunaler Ebene leisten Mandatsbeiträge, wenn sie besondere Vergütungen zum Beispiel als Fraktionsvorsitzende, und/oder Aufsichtsratsmitglieder oder ähnliches erhalten. Die Mandatsbeiträge betragen 70 Prozent der gezahlten Sondervergütung beziehungsweise Aufwandsentschädigung. Der Vorstand kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von dieser Regelung beschließen. Auf Sitzungsgelder für Rats- und Ausschusssitzungen sind keine Abgaben zu leisten.
(3) Für Amtsinhaber*innen und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge ganz oder teilweise nicht steuerlich geltend machen können, können die Beiträge auf Antrag um die Hälfte reduziert werden. Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat können auf Antrag bei den Mandatsbeiträgen berücksichtigt werden. Der Vorstand entscheidet über die Anträge.
(4) Der an der jeweiligen Anspruchshöhe gemessene individuelle prozentuale Erfüllungsgrad sowie der Name der Mandatsträger*innen kann vom Vorstand im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes parteiöffentlich zugänglich gemacht werden. Hierfür teilen die Mandatsträger*innen und entsandten Personen den Kassierer*innen die erhaltenen Vergütungen mit.
§ 5 Aufgaben der Kassierer*in, Rechenschaftsbericht
(1) Der Stadtverband wählt eine/einen Kassierer*in, die/der insbesondere verantwortlich ist für die Erstellung des Kassenbuchs und der Kassenführung sowie die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichts nach dem Parteiengesetz.
(2) Des weiteren ist die/der Kassierer*in zuständig für den jährlichen Finanzbericht für die Mitgliederversammlung, die Erstellung eines Haushaltsplan-Entwurfs sowie die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung. Haushaltsplan-Entwurf und mittelfristige Finanzplanung sind der Mitgliederversammlung zu Beginn des Haushaltsjahres zur Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Der Rechenschaftsbericht des Stadtverbandes wird vor Abgabe an den Landesverband im Vorstand beraten. Die/der Kassierer*in versichert mit ihrer/seiner Unterschrift, dass die Angaben in dem Rechenschaftsbericht nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben der/dem Kassierer*in muss ein weiteres Vorstandsmitglied den Rechenschaftsbericht bestätigen.
§ 6 Haushaltsplan
(1) Die Mitgliederversammlung kann sich die Beschlussfassung über einzelne Ansätze im Haushaltsplan vorbehalten.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen der im Haushaltsplan bestimmten Beträge zu tätigen.
(3) Eine beschlossene Ausgabe muss durch einen entsprechenden Haushaltsansatz möglich sein. Finanzwirksame Beschlüsse, zu deren Durchführung kein entsprechender Haushaltsansatz vorhanden ist, können durch Umwidmung anderer Etattitel ausgeführt werden. Die Umwidmung bedarf der Zustimmung des Vorstands.
(4) Ist absehbar, dass der Haushaltsplan trotz Umwidmung einzelner Haushaltstitel nicht ausreicht, so hat die/der Kassierer*in unverzüglich einen Nachtragshaushaltsentwurf vorzulegen. Bis zu dessen Verabschiedung gelten die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung. Insbesondere ist die/der Kassierer*in berechtigt, Ausgaben für den laufenden Geschäftsbetrieb sowie unabweisbare Ausgaben im Rahmen der im Haushaltsplan bestimmten Beträge zu tätigen.
§ 7 Kassenführung, Rechnungsunterlagen
(1) Die Aufzeichnungen und Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben des Stadtverbandes müssen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Kassenführung entsprechen.
(2) Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte des Stadtverbandes müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Rechnungsjahres.
§ 8 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen. Rechnungsprüfer*innen müssen Mitglied des Stadtverbands sein und dürfen kein Vorstandsamt bekleiden.
(2) Die Amtszeit der Rechnungsprüfer*innen beginnt unmittelbar mit ihrer Wahl und beträgt zwei Jahre. Sie endet für alle Rechnungsprüfer*innen – auch für nachgewählte – mit der Wahl der neuen Rechnungsprüfer*innen auf der entsprechenden Jahreshauptversammlung. Die Wiederwahl ist möglich.
(3) Ihre Aufgabe besteht darin, jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung, das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Angemessenheit der Ausgaben und die Rechtmäßigkeit von Einnahmen und Ausgaben, insbesondere ihre Übereinstimmung mit Beschlüssen, zu prüfen.
(4) Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung und stellen gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Rechnungsperiode.
§ 9 Haftung
(1) Der Stadtverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die keine Deckung im Vermögen und auf dem Konto und der Handkasse vorhanden ist. Ein negatives Reinvermögen ist nicht zulässig. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
(2) Begeht ein Vorstandsmitglied Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, indem es zum Beispiel:
- der Rechenschaftspflicht nicht genügt,
- rechtswidrig Spenden annimmt,
- Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet,
so haftet es für den hierdurch entstehenden Schaden.
§ 10 Sonstiges
Für die Regelung weiterer, hier nicht behandelter Fragen gelten die Bestimmungen der Beitrags- und Kassenordnung des Landesverbandes (insbesondere hinsichtlich der Kostenerstattungsordnung) beziehungsweise die einschlägigen Regelungen des Vereins- und Parteiengesetzes sinngemäß.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Beitrags- und Kassenordnung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft. Die bisher gültige Beitrags- und Kassenordnung tritt zur gleichen Zeit außer Kraft.
Verabschiedet und in Kraft getreten auf der Mitgliederversammlung am 20. April 2026
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