Wahlkreisversammlungen in den Wahlkreisen 62 und 63
Zu den folgenden Versammlungen laden wir herzlich ein:
19:00 Uhr: Wahlkreisversammlung zur Bestimmung der Direktkandidatin*des Direktkandidaten für die Landtagswahl am 26. September 2027 im Wahlkreis 62 Oldenburg Mitte/Süd
Tagesordnung:
- Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Wahl
- der Versammlungsleiterin*des Versammlungsleiters
- der Protokollführerin*des Protokollführers
- von zwei Personen, die der Wahlleitung an Eides statt versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist
- einer Vertrauensperson und Stellvertretung als Ansprechpartner*innen gegenüber dem Wahlausschuss und der Wahlleitung
- zweier Wahlhelfer*innen
- Feststellung der Stimmberechtigung
- Direktkandidatur im Wahlkreis 62 Oldenburg Mitte/Süd
- Sammeln der Wahlvorschläge1
- Vorstellung und Befragung der Bewerber*innen
- Wahl der Direktkandidatin*des Direktkandidaten2
19:45 Uhr: Wahlkreisversammlung zur Bestimmung der Direktkandidatin*des Direktkandidaten für die Landtagswahl am 26. September 2027 im Wahlkreis 63 Oldenburg Nord/West
Tagesordnung:
- – 4. wie zuvor
- Direktkandidatur im Wahlkreis 63 Oldenburg Nord/West
- Sammeln der Wahlvorschläge1
- Vorstellung und Befragung der Bewerber*innen
- Wahl der Direktkandidatin*des Direktkandidaten2
1) Wer darf bei der Landtagswahl kandidieren?
Kandidieren darf, wer am Wahltag (26. September 2027) mindestens 18 Jahre alt ist, Deutsche*r im Sinne des Grundgesetzes ist, seit mindestens 6 Monaten den Hauptwohnsitz in Niedersachsen hat, nicht Mitglied einer anderen Partei ist, in keinem anderen Wahlkreis kandidiert und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
2) Wer darf über den Wahlvorschlag abstimmen?
Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die zum Zeitpunkt der Wahlkreisversammlung am 29. September 2026 mindestens 18 Jahre alt sind, Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, ihren ersten Wohnsitz im Wahlkreis haben, seit mindestens drei Monaten in Niedersachsen wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.